RS Vwgh 2001/9/20 2001/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §35 Abs3;
AWG 1990 §35 Abs4;
AWG 1990 §35;
AWG 1990 §35a;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z25;
AWG 1990 §39;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0174 E 21. Dezember 1993 RS 3(Hier liegt ein solcher Fall vor. Der Besch wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit b Z 25 iVm §§ 35 und 35a AWG 1990 bestraft. § 35 AWG 1990 enthält keinen selbständigen Straftatbestand. Im Strafkatalog des § 39 AWG 1990 kommt lediglich eine nicht mehr im § 35 enthaltene Bestimmung (Abs. 3 und 4) vor, nicht aber der geltende Text des § 35 AWG 1990. § 35 stellt somit keine eigenständige Strafbestimmung dar. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 35a, auf den sie auch verweist, und stellt die Grundlage für die Notifizierung dar. Ihre Zitierung in dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.)

Stammrechtssatz

Werden im Rahmen des § 44a Z 2 VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm (Hinweis E 19.9.1984, 83/04/0112, VwSlg 11528 A/1984).

Schlagworte

Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070036.X02

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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