RS Vfgh 2002/10/1 B633/02 ua

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art94
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ElWOG §21 Abs2
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs3
EnergieliberalisierungsG Art8
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen Bescheide der Elektrizitäts-Control Kommission betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens mangels Legitimation; Außerkrafttreten des Bescheides bei Anrufung des Gerichts gesetzlich vorgesehen

Rechtssatz

Wenn durch die Anrufung des Gerichts zur Entscheidung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche auf Leistung des Systemdienstleistungsentgelts zustehen, also zur Entscheidung der "eigentlichen Sache", der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Streitschlichtungsantrags mangels Zuständigkeit) außer Kraft tritt, kommt das Gericht nicht in die Lage, "über eine verfahrensrechtliche Frage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden" (wie in VfSlg 7273/1974, wo mit dieser Begründung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung bejaht wurde; zum vorliegenden Fall siehe VwGH v 22.10.92, Z92/06/0199). Deshalb gebietet die Verfassung, insb. Art94 B-VG, für den vorliegenden Fall keine einschränkende Auslegung des nicht zwischen verfahrensrechtlichen und anderen Bescheiden differenzierenden Gesetzeswortlauts (vgl die im Ergebnis gleiche Beurteilung der Rechtslage gemäß §77 Abs1 OÖ JagdG im Beschluss des VwGH vom 16.02.94, Z93/03/0308). Damit ist die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen, weshalb keine Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof besteht.Wenn durch die Anrufung des Gerichts zur Entscheidung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche auf Leistung des Systemdienstleistungsentgelts zustehen, also zur Entscheidung der "eigentlichen Sache", der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Streitschlichtungsantrags mangels Zuständigkeit) außer Kraft tritt, kommt das Gericht nicht in die Lage, "über eine verfahrensrechtliche Frage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden" (wie in VfSlg 7273/1974, wo mit dieser Begründung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung bejaht wurde; zum vorliegenden Fall siehe VwGH v 22.10.92, Z92/06/0199). Deshalb gebietet die Verfassung, insb. Art94 B-VG, für den vorliegenden Fall keine einschränkende Auslegung des nicht zwischen verfahrensrechtlichen und anderen Bescheiden differenzierenden Gesetzeswortlauts vergleiche die im Ergebnis gleiche Beurteilung der Rechtslage gemäß §77 Abs1 OÖ JagdG im Beschluss des VwGH vom 16.02.94, Z93/03/0308). Damit ist die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen, weshalb keine Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof besteht.

Kein Vorliegen selbständiger verfahrensrechtlicher Bescheide wie in VfSlg 14972/1997.

Entscheidungstexte

  • B 633/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.2002 B 633/02 ua

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, VfGH / Legitimation, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B633.2002

Dokumentnummer

JFR_09978999_02B00633_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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