RS Vwgh 2001/9/20 2000/07/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §46;
AVG §52;
ÖNORM B 2502;
WRG 1959 §12a Abs3;
WRG 1959 §12a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/07/0214 E 18. Oktober 2001

Rechtssatz

Bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Stand der Technik iSd § 12a WRG 1959 nicht in einer Verordnung nach Abs. 3 des § 12a WRG 1959, ist diese Frage im Einzelfall(hier Abwasserreinigungsanlage)mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik neben - nicht auf § 12a Abs. 3 WRG 1959 gestützten - Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Hinweis E 11. September 1997, 94/07/0166, ergangen zur Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung) -

auch einschlägige Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN als objektivierte, generelle Gutachten (Hinweis E 25. Jänner 1996, 95/07/0085) herangezogen werden. Wie auch in den jeweiligen Abwasseremissionsverordnungen wird der Stand der Technik auf dem Abwassersektor in der ÖNORM B 2502 durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten als technisch einhaltbare Emissionsbeschränkung umschrieben.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070221.X01

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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