RS Vwgh 2001/9/20 97/07/0019

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1 impl;
WRG 1959 §100 Abs1 litf;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0030 97/07/0103 97/07/0154 97/07/0158 97/07/0190 97/07/0193

Rechtssatz

Das verfolgbare bestehende Recht der durch das bewilligte Wasserbauvorhaben iSd § 100 Abs 1 lit f WRG 1959 (hier dritte Wiener Wasserleitung) betroffenen Grundeigentümer ist durch die Sondervorschrift des § 12 Abs. 4 WRG 1959 dahin eingeschränkt, dass es sich auf den Anspruch reduziert, dass ihre Grundstücke durch die vom Wasserbauvorhaben bewirkte Veränderung des Grundwasserstandes ungeachtet einer zu entschädigenden Ertragsminderung dieser Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Gewährleistet die in den maßgebenden Bewilligungsbescheiden gestaltete Art der eingeräumten Wasserbenutzung den Grundeigentümern dieses Recht, dann werden sie in diesem Recht auch durch die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit durch die belBeh im angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Auch ein Abspruch über das der Bewilligungswerberin eingeräumte Maß der Wasserbenutzung ist nicht geeignet, das Recht der Grundeigentümer darauf, dass ihre Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, zu verletzen, wenn eine insofern flexible Gestaltung der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung durch die Bewilligungswerberin von der belBeh vorgenommen wird, als das der Bewilligungswerberin zustehende Grundwasserentnahmerecht strikt an die Bedingung knüpft, dass der 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070019.X07

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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