RS Vwgh 2001/9/20 98/15/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1988 §9 Abs2;
UStG 1994 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn Organträger und Organ eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der das Organ dem Organträger untergeordnet ist (Hinweis E 19. Juli 2000, 98/13/0117). Beweisanzeichen hierfür sind zB Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers, Wareneinkauf, Lieferung der Rohstoffe und Preisfestsetzung durch den Organträger. Wesentlich ist, dass der Organträger einen tatsächlichen Einfluss ausübt und die gegenseitige Verflechtung nicht bloß kapitalistischer, sondern auch wirtschaftlicher Art ist. Es muss ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Gesellschaften bestehen. Ihre Tätigkeiten müssen aufeinander abgestellt sein, sie müssen sich gegenseitig ergänzen (Hinweis E 23. Mai 1978, 1620/75; E 29. Mai 2001, 96/14/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150007.X02

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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