RS Vwgh 2001/9/20 2001/06/0096

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §1 Abs1 idF 2000/I/142;
BStFG 1996 §7 Abs1 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

Bei der Maut gemäß dem BStFG 1996 handelt es sich um keine Abgabe, sondern, wie dies in § 1 Abs. 1 BStFG 1996 zum Ausdruck kommt, um ein Entgelt, das dem Bund für die Benützung bestimmter Bundesstraßen zu leisten ist (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060096.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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