RS Vwgh 2001/9/20 2001/07/0044

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs2 idF 2000/I/142;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §21;
AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 10 Abs. 1 iVm § 21 ALSAG 1989 enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den LH gehören zum System, auf dem § 10 ALSAG 1989 aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt. Wenn daher § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 die Vorlage "des Bescheides" anordnet, dann ist damit auch ein an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tretender Bescheid der Berufungsbehörde gemeint. Für diese Auslegung spricht auch eine Berücksichtigung des Zweckes des § 10 Abs. 2 ALSAG 1989. Dieser ist darin zu sehen, dass dem Bundesminister über das Weisungsrecht hinaus ein Instrument zur Einflussnahme auf eine möglichst einheitliche Handhabung des ALSAG 1989 eingeräumt wird. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch Berufungsbescheide des LH der Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 unterliegen.

Schlagworte

InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070044.X01

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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