RS Vwgh 2001/9/20 99/11/0114

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L64003 Tierseuchen Veterinärpolizei Niederösterreich
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

BangSG 1957 §12 Abs2;
IBR/IPVG 1989 §19 Abs4;
TierseuchenV TBC Rinder Ziegen NÖ 1975 §1 Abs2;
TSG 1909 §64 idF 1988/746;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/11/0115 E 20. September 2001

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der § 1 Abs 2 der NÖ Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, § 12 Abs 2 BangSG 1957 und § 19 Abs 4 IBR/IPVG 1998 ergibt sich jeweils nicht nur die Verpflichtung, die Durchführung einer Untersuchung der Tiere nicht zu behindern, sondern auch eine spezifische Mitwirkungspflicht des Tierhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen am Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können. Der Tierhalter hat nämlich seine Tiere untersuchungsfertig bereitzuhalten. Das Einfangen und Fixieren von Tieren fällt unter die Mitwirkungspflicht des Tierhalters und nicht in den Aufgabenbereich eines Tierarztes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110114.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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