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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
In dem dem E 22. September 1987, 86/11/0180, und dem dem E 19. Mai 1998, 98/11/0051, zu Grunde liegenden Fällen war die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 unzulässig, weil im Zeitpunkt der Erlassung des Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 bereits eine rechtskräftige Beendigung der Lenkerberechtigung vorlag. Darin ist der entscheidende Unterschied zum Beschwerdefall zu sehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die erstinstanzliche Entziehungsbehörde steht der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 durch die zur Entscheidung über die Berufung - diese Entscheidung führt im Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides zum rechtskräftigen Untergang der Lenkerberechtigung - verpflichtete Berufungsbehörde ebenso wenig entgegen wie (im Falle einer Nichtbefolgung des Aufforderungsbescheides) einer Entziehung nach § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110286.X02Im RIS seit
05.11.2001