RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs3;
AZG §28 Abs4;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/11/0172 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0273 E 27. November 2001 2001/11/0274 E 27. November 2001 2001/11/0275 E 27. November 2001

Rechtssatz

Der Umstand, ob der Beschuldigte die Tat in der Eigenschaft als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm angelasteten Tat (Hinweis E 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0087). Insoweit diesbezüglich dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ein Mangel anhaftete, hätte die belangte Behörde ihn beseitigen können und müssen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110171.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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