RS Vfgh 2002/10/7 V20/02

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 5520. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 26.06.78
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Widmungen in einem Wiener Plandokument mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Widmung "öZ-Feuerwehr" eines Grundstücks bzw von Liegenschaften der Antragsteller im Plandokument Nr 5520, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 26.06.78.

Das bloße Vorbringen, sie seien gerade im Begriff, den südlichen, nicht mit einer Auszeichnung als Grundfläche für öffentliche Zwecke versehenen Teil ihrer Liegenschaft zu bebauen, ist nicht geeignet, einen nachteiligen, unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch die von ihnen bekämpften Rechtsnormen zu behaupten. Eine Bauabsicht - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144/1998) - auf dem als Grundfläche für öffentliche Zwecke ausgewiesenen Grundstücksteil wird nicht bekundet. Die Antragsteller vermögen daher mit diesem Vorbringen einen aktuellen Eingriff in ihre Rechtssphäre nicht zu behaupten. Dazu kommt noch, dass sie auch im Fall einer bereits in ein konkretes Stadium getretenen Bauabsicht auf dem betreffenden, nördlichen Grundstücksteil zur Begründung ihrer Antragslegitimation darzulegen hätten, in welcher Weise die Festlegung als Grundfläche für öffentliche Zwecke auf dem - als Wohngebiet gewidmeten - Grundstücksteil an der Rathstraße unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift.

Keine Geltendmachung eines rechtlichen, sondern lediglich eines wirtschaftlichen Interesses durch Hinweis auf Wertminderung.

Kein Eingehen auf die Frage der eindeutigen Abgrenzung der von den Antragstellern bekämpften Auszeichnung als Grundfläche für öffentliche Zwecke bei diesem Ergebnis.

Entscheidungstexte

  • V 20/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 V 20/02

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V20.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02V00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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