RS Vwgh 2001/9/25 96/14/0109

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter zählen, auch wenn sie nicht zum Gesellschaftsvermögen, sondern einem Gesellschafter gehören, aber dem gemeinsamen Betrieb dienen, ebenfalls zum (notwendigen) Betriebsvermögen der Gesellschaft (Hinweis E 10. März 1982, 82/13/0008; E 29. Oktober 1985, 85/14/0093). Derartiges Sonderbetriebsvermögen ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters auszuweisen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass notwendiges Betriebsvermögen selbst dann nicht diese Eigenschaft verliert, wenn es, wie zB bei Mietrechten, für die keine Anschaffungskosten angefallen sind, nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften nicht in die Steuerbilanz aufzunehmen ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Rz 11.2 zu § 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140109.X01

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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