RS Vwgh 2001/9/25 98/14/0182

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0180 E 25. September 2001

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass im Hausdurchsuchungsbefehl die hinterzogenen Abgaben in "vorerst unbekannter Höhe" angegeben wurden. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe iSd § 93 Abs 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben sind, geht es nämlich nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen (Hinweis E 20. März 1997, 94/15/0046). Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung kann typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140182.X04

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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