RS Vwgh 2001/9/25 98/14/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0180 E 25. September 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0153 E 25. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 20. März 1997, 94/15/0046). Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (Hinweis E 12. März 1991, 90/14/0026; E 26. November 1996, 95/14/0120; E 18. Dezember 1996, 95/15/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140182.X02

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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