RS Vfgh 2002/10/7 V28/02

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §32 Abs4
ElWOG §34 Abs4
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 03.10.01 betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 34 gültig von 01.10.2001 bis 27.06.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006
  2. ElWOG § 34 gültig von 19.02.1999 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2000

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw wegen unzulässiger Abgrenzung eines Eventualantrags; keine Legitimation der Zweitantragstellerin mangels Eingriffs von Preisregelungsbestimmungen in die Rechtssphäre von Endverbrauchern

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 03.10.01, kundgemacht am 31.10.01, betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, in eventu von Teilen der Verordnung.

Die im Antrag dargelegten Bedenken betreffen bloß die Verpflichtungen des Netzzugangsberechtigten zur Entrichtung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif und nicht etwa auch die im §3 der Verordnung geregelten Verpflichtungen der WIENSTROM GmbH. Der Antrag enthält auch keine Darlegungen, inwieweit §3 der angefochtenen Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der erstantragstellenden Gesellschaft eingegriffen hätte, obwohl sich diese Bestimmungen inhaltlich von den übrigen Bestimmungen der Verordnung trennen lassen. Da somit der Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung das Eingehen auf die Bedenken im Einzelnen vermissen lässt, ermangelt er einer notwendigen Prozessvoraussetzung.

In ihrem ersten Eventualantrag begehrt die erstantragstellende Gesellschaft, im ersten Satz des §2 die Wortfolge "10,22 Groschen je kWH" und im §4 Abs2 die Wortfolge "0,7427 Cent je kWH" als gesetzwidrig aufzuheben. Inhalt des ersten Satzes des §2 ist die Bestimmung der Höhe des KWK(Kraftwärmekopplungs)-Zuschlages. Daher steht jedenfalls der Betrag von 10,22 Groschen mit dem übrigen Text des §2 "Der KWK-Zuschlag wird mit [...] bestimmt" in einem untrennbaren Zusammenhang. §4 Abs2 bedeutet inhaltlich eine Abänderung des §2 ab 01.01.02. Auch diese Bestimmung stellt eine untrennbare Einheit dar.

Der Antrag lässt ferner Ausführungen darüber vermissen, inwieweit §1 der Verordnung in die rechtlichen Interessen der erstantragstellenden Gesellschaft eingreift, und ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig.

Keine Legitimation der Zweitantragstellerin mangels Eingriffs von Preisregelungsbestimmungen in die Rechtssphäre von Endverbrauchern (vgl. V18/02, B v 07.10.02).Keine Legitimation der Zweitantragstellerin mangels Eingriffs von Preisregelungsbestimmungen in die Rechtssphäre von Endverbrauchern vergleiche V18/02, B v 07.10.02).

Entscheidungstexte

  • V 28/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 V 28/02

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V28.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02V00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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