RS Vwgh 2001/9/25 98/14/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0180 E 25. September 2001

Rechtssatz

Das Wesen einer Hausdurchsuchung gemäß §§ 93 ff FinStrG besteht darin, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne das Einverständnis der Betroffenen in das Hausrecht eingreifen zu dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140182.X07

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten