RS Vfgh 2002/10/7 V18/02 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §32 Abs4
ElWOG §34 Abs4
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 03.10.01 betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 34 gültig von 01.10.2001 bis 27.06.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006
  2. ElWOG § 34 gültig von 19.02.1999 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2000

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer Niederösterreich auf teilweise Aufhebung einer Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif mangels Legitimation; Betreiber von Verteilernetzen als Normadressaten der angefochtenen Verordnung; keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Interessenvertretungen

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer NÖ auf Aufhebung des §1, §2 und §4 Abs2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 03.10.01, kundgemacht am 31.10.01, betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif.

Normadressaten der in Rede stehenden Verordnung sind jene Betreiber von Verteilernetzen, die gemäß §32 Abs4 ElWOG verpflichtet wurden, die ihnen aus an ihr Netz angeschlossenen KWK(Kraftwärmekopplungs)-Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Die Bestimmungen bewirken eine Regelung des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgeltes und stellen damit eine Preisregelungsbestimmung für den Verteilernetzbetreiber dar. Preisregelungsbestimmungen berühren den Kunden - im vorliegenden Fall den Endverbraucher - nicht in seiner Rechtssphäre, sondern bloß in seinen wirtschaftlichen Interessen.

Eine Interessenvertretungsfunktion schafft nicht eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Interessenvertretungen, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Verordnung angegriffen würde, welche tatsächlich die Rechtssphäre der einzelnen Kammermitglieder unmittelbar gestaltet oder wenn die antragstellenden Interessenvertretungen selbst von wirtschaftlichen Reflexwirkungen dieser Vorschriften betroffen wären (vgl VfSlg 15530/1999).Eine Interessenvertretungsfunktion schafft nicht eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Interessenvertretungen, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Verordnung angegriffen würde, welche tatsächlich die Rechtssphäre der einzelnen Kammermitglieder unmittelbar gestaltet oder wenn die antragstellenden Interessenvertretungen selbst von wirtschaftlichen Reflexwirkungen dieser Vorschriften betroffen wären vergleiche VfSlg 15530/1999).

Entscheidungstexte

  • V 18/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 V 18/02 ua

Schlagworte

Arbeiterkammern, berufliche Vertretungen, Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Wirtschaftskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V18.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02V00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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