RS Vfgh 2002/10/7 V18/02 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §32 Abs4
ElWOG §34 Abs4
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 03.10.01 betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer Niederösterreich auf teilweise Aufhebung einer Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif mangels Legitimation; Betreiber von Verteilernetzen als Normadressaten der angefochtenen Verordnung; keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Interessenvertretungen

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer NÖ auf Aufhebung des §1, §2 und §4 Abs2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 03.10.01, kundgemacht am 31.10.01, betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif.

Normadressaten der in Rede stehenden Verordnung sind jene Betreiber von Verteilernetzen, die gemäß §32 Abs4 ElWOG verpflichtet wurden, die ihnen aus an ihr Netz angeschlossenen KWK(Kraftwärmekopplungs)-Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Die Bestimmungen bewirken eine Regelung des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgeltes und stellen damit eine Preisregelungsbestimmung für den Verteilernetzbetreiber dar. Preisregelungsbestimmungen berühren den Kunden - im vorliegenden Fall den Endverbraucher - nicht in seiner Rechtssphäre, sondern bloß in seinen wirtschaftlichen Interessen.

Eine Interessenvertretungsfunktion schafft nicht eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Interessenvertretungen, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Verordnung angegriffen würde, welche tatsächlich die Rechtssphäre der einzelnen Kammermitglieder unmittelbar gestaltet oder wenn die antragstellenden Interessenvertretungen selbst von wirtschaftlichen Reflexwirkungen dieser Vorschriften betroffen wären (vgl VfSlg 15530/1999).

Entscheidungstexte

  • V 18/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 V 18/02 ua

Schlagworte

Arbeiterkammern, berufliche Vertretungen, Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Wirtschaftskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V18.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02V00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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