RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0557

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Selbst der Wegfall der Konfliktsituation, in der es zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist, steht mit Rücksicht darauf, dass sich aus gänzlich anderem Anlass ähnliche Affektsituationen ergeben könnten, der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegen (Hinweis E vom 27.4.1994, 93/01/0337; ähnlich auch das E vom 23.1.1997, 97/20/0019). Schuldzuweisungen, die nicht erkennen lassen, dass vom Beschwerdeführer im Verkehr mit den schon bisher betroffenen Personen in Zukunft ein anderes Verhalten zu erwarten sei, sind aber umso weniger geeignet, die Berechtigung eines Waffenverbotes in Frage zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200557.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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