RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0402

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §4 Abs3;

Rechtssatz

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen:) von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. Unter diesem Gesichtspunkt ist angesichts der Passivität des Beschwerdeführers nach der Genesung von seinem Unfall, seines Unvermögens, bei der Überprüfung den Aufbewahrungsort von drei seiner fünf Faustfeuerwaffen richtig anzugeben, und des Umstandes, dass es in Bezug auf eine dieser Waffen auch danach noch Wochen dauerte, bis sich der Beschwerdeführer - wie er angibt, aufgrund eines Telefonates - wieder an die Waffe und ihren nunmehr behaupteten Verlust erinnern konnte, die Entziehung der Waffenbesitzkarte rechtmäßig (vgl. ausgehend von dem E vom 16.12.1992, 92/01/0994, schon das E vom 21.9.2000, 2000/20/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200402.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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