RS Vwgh 2001/9/27 2001/20/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1;
AVG §61 Abs3;

Rechtssatz

Vom Fall des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung ist der einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich zu unterscheiden, auf die ein Rechtsmittelwerber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vertrauen durfte. Wenn nämlich in einer positiven Rechtsmittelbelehrung nicht die von Gesetzes wegen vorgesehene, sondern eine längere Rechtsmittelfrist angegeben ist (§ 61 Abs. 3 AVG), wird der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes im Interesse der Partei durchbrochen: das Rechtsmittel kann innerhalb der angegebenen längeren Frist eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200435.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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