RS VwGH Erkenntnis 2001/09/27 99/20/0402

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Rechtssatz

Auch dann, wenn ein nur ein Mal gesetztes Verhalten den Umständen nach auf den Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließen lässt, ist mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde vorzugehen.

Im RIS seit
29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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