RS Vfgh 2002/10/7 B484/02 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §88
ZPO §423

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zur Einbringung eines Antrags auf Ergänzung des Kostenspruches mangels Vorliegens eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses bei Änderung der Ansicht über die Höhe des zu beantragenden Kostenersatzes seitens des Rechtsvertreters nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall lag kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das die Beschwerdeführer (zu B1798/00 ua, E v 12.12.01, - Quasi-Anlassfälle zu G212/01, E v 06.12.01, Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen im ZivildienstG betreffend Verpflegung von Zivildienern) an der rechtzeitigen Stellung eines Ergänzungsantrags iSd §423 ZPO gehindert hätte. Vielmehr ist aufgrund eines am 20. Februar 2002 geführten Gesprächs des Rechtsvertreters der nunmehrigen Antragsteller mit einem Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs lediglich eine Änderung seiner Meinung über die Höhe der von ihm zu beantragenden Kosten insofern eingetreten, als statt der Kosten für die Einbringung einer Beschwerde zuzüglich des Streitgenossenzuschlags für alle Beschwerdeführer gemeinsam der volle Kostenersatz für jeden einzelnen Beschwerdeführer beantragt hätte werden sollen.

Der Umstand, dass der Gerichtshof im Fall der von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. J. eingebrachten Beschwerden in Entsprechung des dortigen - anders lautenden - Antrages auch einen anderen Kostenspruch gefällt hat, wiewohl die zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren gleichartig waren, vermag daran nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • B 484/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 B 484/02 ua

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Wiedereinsetzung, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B484.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02B00484_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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