RS Vwgh 2001/10/1 99/10/0279

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;

Rechtssatz

Auf Beweisanträge von Parteien muss nur dann nicht eingegangen werden, wenn sie offenbar unerheblich sind. Ein angebotener Zeugenbeweis darf daher nach ständiger Rechtsprechung nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme, ein bestimmter Wegbereich habe nach der Klärschlammaufbringung Pflanzenbewuchs aufgewiesen, rechtfertigt allerdings keineswegs die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils beantragten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100279.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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