RS Vwgh 2001/10/1 2001/16/0312

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2001
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0278 E 31. Mai 1995 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Verpflichtet sich jemand seinem Kunden gegenüber, ihm Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen und trifft weiters den Kunden in bestimmten, vertraglich vorgesehenen Fällen die Pflicht, den nicht durch Warenbezug amoritisierten Teil des zur Verfügung gestellten Betrages zuzüglich banküblicher Zinsen und Umsatzsteuer zurückzuzahlen, so sind die wesentlichen Essentiale eines Kreditvertrages iSd GebG gegeben. In welcher Weise der in der Kreditsumme enthaltene, ausdrücklich als solcher ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag zu verwenden war bzw verwendet wurde, ist gebührenrechtlich unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160312.X02

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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