RS Vfgh 2002/10/7 B1437/02, G297/02

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ASGG §71
ASVG §89 Abs1 Z1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Häftlings auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend das Ruhen der Invaliditätspension während des Aufenthalts in einer Strafanstalt mangels Legitimation; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sowie von Eingaben gegen Urteile des Arbeits- und Sozialgerichts in derselben Rechtssache mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §89 Abs1 Z1 ASVG.

Besondere, außergewöhnliche Umstände liegen im konkreten Fall nicht vor: Die Tatsache, daß der Oberste Gerichtshof - somit ein ordentliches Gericht, das gem. Art89 Abs2 B-VG allenfalls verpflichtet gewesen wäre, den Verfassungsgerichtshof anzurufen - mit dem (an den Antragsteller ergangenen) Urteil vom 28.05.02 (gestützt auf Vorjudikatur) zum Ausdruck gebracht hat, die vom Einschreiter erhobenen Bedenken gegen §89 Abs1 Z1 ASVG nicht zu teilen, bewirkt weder - wovon der Einschreiter jedoch auszugehen scheint -, daß das Gesetz nunmehr unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift, noch ergibt sich daraus eine quasi subsidiäre Antragslegitimation.

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt.

Dadurch, daß der Einschreiter gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter - seinem gesamten Umfange nach - Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben hat, ist dieser Bescheid (ebenso wie ein allfälliger, hiezu ergangener Berichtigungsbescheid) zur Gänze außer Kraft getreten (§71 Abs1 ASGG; s. dazu VfSlg. 14.859/1997). Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen Bescheid, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; sie war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Zurückweisung der Eingabe gegen Urteile des Arbeits- und Sozialgerichts in derselben Rechtssache mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Überprüfung von Gerichtsakten.

Abweisung des gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Invalidität, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1437.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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