RS Vwgh 2001/10/1 2000/10/0194

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG SGAWO 1993 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ein Vorschlag im Sinne des § 2 Abs 1 der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss, BGBl Nr 389/1993, bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Annahme durch den Vorgeschlagenen. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Schulleiter nicht nur die Nominierung eines Lehrers als Kandidat, sondern auch dessen Annahmeerklärung vorliegt, kann daher von einem rechtswirksamen Vorschlag gesprochen werden, der vom Schulleiter in das Wahlverzeichnis aufzunehmen ist, wenn er fristgerecht eingebracht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100194.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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