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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG SGAWO 1993 §2 Abs1;Rechtssatz
Ein Vorschlag im Sinne des § 2 Abs 1 der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss, BGBl Nr 389/1993, bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Annahme durch den Vorgeschlagenen. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Schulleiter nicht nur die Nominierung eines Lehrers als Kandidat, sondern auch dessen Annahmeerklärung vorliegt, kann daher von einem rechtswirksamen Vorschlag gesprochen werden, der vom Schulleiter in das Wahlverzeichnis aufzunehmen ist, wenn er fristgerecht eingebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100194.X01Im RIS seit
29.11.2001