RS Vwgh 2001/10/1 2000/10/0194

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG SGAWO 1993 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Schulleiter ist nicht verpflichtet, fehlende Annahmeerklärungen im Sinne des § 2 Abs 1 der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss, BGBl Nr 324/1993, von sich aus einzuholen, bzw mit dem Nominierten "Rücksprache" zu halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100194.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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