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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG SGAWO 1993 §2 Abs1;Rechtssatz
Der Schulleiter ist nicht verpflichtet, fehlende Annahmeerklärungen im Sinne des § 2 Abs 1 der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss, BGBl Nr 324/1993, von sich aus einzuholen, bzw mit dem Nominierten "Rücksprache" zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100194.X02Im RIS seit
29.11.2001