RS Vwgh 2001/10/2 2001/01/0084

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z1;
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §79a Abs4 Z3;
AVG §79a;
VwGG §53 Abs2;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an Schriftsatz- und an Verhandlungsaufwand der konkret angesprochene Betrag zuzuerkennen. Dieser Betrag unterlag freilich keiner Kürzung. Es trifft nämlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer schon anteilig Kostenersatz erhalten habe. Insbesondere kann der Kostenzuspruch an eine andere vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beschwerdeführende Partei (im Rahmen des einem anderen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Bescheides, der insoweit unbekämpft geblieben ist) nicht dergestalt Rechtswirkungen entfalten, dass er auch den nunmehrigen Beschwerdeführer, der seinerseits die Abweisung seines Kostenbegehrens (in dem seinerzeitigen Bescheid) bekämpft hat, erfasse, mag dies auch von der damaligen Kostenentscheidung so intendiert gewesen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001010084.X02

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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