RS Vwgh 2001/10/2 2001/01/0084

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z1;
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §79a Abs4 Z3;
AVG §79a;
VwGG §52 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in seiner Kostennote lediglich einmal Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S und lediglich einmal Verhandlungsaufwand in Höhe von 10.000 S angesprochen. Zutreffend legte der unabhängige Verwaltungssenat seiner Entscheidung die so verzeichneten Kosten zugrunde, ein darüber hinausgehender Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand kam im Hinblick auf den Inhalt der gelegten Kostennote - unabhängig von der Anzahl der mit Erfolg bekämpften Verwaltungsakte - von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E vom 2. Oktober 2001, Zlen. 2000/01/0019 bis 0022, mwN). Die Pauschalierung macht zwar eine genaue Bezifferung der zum Ersatz begehrten Beträge entbehrlich; wird jedoch ausdrücklich weniger begehrt als nach § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS geltend gemacht werden könnte, so ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, über den konkret angesprochenen Betrag hinauszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001010084.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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