RS Vwgh 2001/10/2 2000/01/0019

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z2;
AVG §79a Abs4 Z3;
AVG §79a Abs7;
VwGG §48 Abs1 Z4;
VwGG §52 Abs2;
VwGG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/01/0020 2000/01/0022 2000/01/0021 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0023 E 2. Oktober 2001

Rechtssatz

Haben mehrere Beschwerdeführer in jeweils getrennten Beschwerden die jeweils sie betreffenden Verwaltungsakte angefochten, liegt somit kein Anwendungsfall des § 52 VwGG vor, so kommt naturgemäß auch nicht der Verweis des § 79a Abs. 7 AVG zum Tragen, vielmehr muss die Frage des zu ersetzenden Verhandlungsaufwandes auf Basis des § 79a Abs. 4 Z 3 AVG - iVm den Bestimmungen der Aufwandersatzverordnung UVS - autonom geklärt werden. Nichts desto trotz vermag § 52 Abs. 2 VwGG für die Frage, wie bei Verbindung mehrerer Beschwerden verschiedener Beschwerdeführer gegen verschiedene Verwaltungsakte vorzugehen ist, eine Hilfestellung zu bieten. § 52 Abs. 2 VwGG bietet keine Grundlage dafür, in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen bei Verbindung mehrerer Verhandlungen den einzelnen Beschwerdeführern Verhandlungsaufwand nur anteilsmäßig zuzuerkennen. Umso weniger lässt sich das für die von dieser Bestimmung nicht erfassten Fälle (mehrere Beschwerdeführer fechten in mehreren Beschwerden mehrere Verwaltungsakte an) vertreten. Jedenfalls im Rahmen des § 79a Abs. 4 Z 3 AVG steht die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung des Verhandlungsaufwandes mit dem Gesetz nicht im Einklang, eine derartige Aliquotierung entspricht aber auch im Rahmen der Bestimmungen des VwGG (§ 48 Abs. 1 Z 4 und § 52) nicht der Rechtslage. Die gegenteilige, allerdings nicht näher begründete ältere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 30. November 1967, Zlen. 198 bis 200/67, vom 15. Juni 1972, Zlen. 2311 bis 2313/71, vom 31. März 1976, Zlen. 295 und 297/74, und vom 3. Mai 1978, Zl. 145/77) wird nicht aufrecht erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010019.X02

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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