RS Vwgh 2001/10/2 2000/01/0019

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §23 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/01/0020 2000/01/0022 2000/01/0021 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0023 E 2. Oktober 2001

Rechtssatz

Es kommt in Bezug auf das Bestehen der Vollmacht des Beschwerdeführervertreters auf eine "Information" der Beschwerdeführer über das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren und auf ihre Einstellung dazu nicht an, weil eine entsprechende Vollmacht - auf die sich der einschreitende Vertreter berufen hat - unabhängig von den Vereinbarungen im Innenverhältnis zu einer Beschwerdeerhebung namens der Vertretenen legitimiert; gegebenenfalls wird sich der einschreitende Vertreter, bei Überschreitung des ihm erteilten Auftrags, den Beschwerdeführern gegenüber zu verantworten haben.

Schlagworte

AllgemeinVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010019.X01

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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