RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0112

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0087 E 11. Mai 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ist im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur vom "nachstehend angeführten Zeitraum", für den der Widerruf der Notstandshilfe erfolge, die Rede, ist dieser Zeitraum hingegen selbst nicht im Spruch, sondern erst in der Begründung angegeben, begründet dies keine Mangelhaftigkeit dieses durch den angefochtenen Bescheid bestätigten und damit als Inhalt des angefochtenen Bescheides übernommenen Teilausspruches, weil zufolge Benennung des Widerrufszeitraumes in der Begründung kein Zweifel über den Inhalt des Spruches besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080112.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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