Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §2 Abs2 Z2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Regelungsmacht der Kollektivvertragsparteien ist das Erfordernis der Zusendung des Kollektivvertrages an das Landessekretariat der Gewerkschaft gemäß § 4 Abs 2a des KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in seiner am 1. Februar 1990 in Kraft getretenen Fassung als eine bloße Ordnungsvorschrift anzusehen, deren Nichteinhaltung die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung nicht berührt. Auch die Verpflichtung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer die im Anhang des KollV vorgesehene Belehrung zur Kenntnis zu bringen, fällt unter § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG. Der Dienstgeber hat lediglich die Pflicht, dem Dienstnehmer eine von den Kollektivvertragsparteien entworfene Belehrung bei Abschluss eines derartigen Dienstverhältnisses zur Unterfertigung vorzulegen. Dem Dienstgeber wird sohin die Pflicht auferlegt, den Dienstnehmer über spezifische, das Arbeitsverhältnis berührende Umstände zu informieren, wobei diese Informationspflicht in der Vorlage zur Unterfertigung eines Schreibens besteht. Damit unterscheidet sich aber diese Pflicht nicht wesentlich von den in anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzutreffenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, auf aushangspflichtige Gesetze hinzuweisen und auch die Betriebsräumlichkeiten zu bezeichnen, in denen diese zur Einsicht aufliegen (mit weiteren Ausführungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080141.X03Im RIS seit
21.02.2002