RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0065

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;

Rechtssatz

Den Unterschied zwischen einem - Arbeitslosigkeit ausschließenden -

"geregelten Lehrgang" iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG und einem - für die Annahme von Arbeitslosigkeit unschädlichen - Lehrkurs im Sinne des § 12 Abs 5 AlVG (damals noch in der Fassung vor BGBl Nr 1996/201) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung darin erblickt, dass es sich bei einem Lehrgang um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem bestimmten (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan, handeln muss, um die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung eines Ausbildungszieles interessiert ist (Hinweis E 8. Juni 1993, 92/08/0129, VwSlg 13849 A/1993; E 25. Jänner 1994, 93/08/0269). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so könnte allein aus dem Umstand, dass Ausbildungsinhalte in Form eines ganztägigen Unterrichts vermittelt werden - und zur Erreichung des Ausbildungszieles Anwesenheit erforderlich ist - noch nicht auf eine "schultypische Ausbildung" (auf einen "geregelten Lehrgang") iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG geschlossen werden (Hinweis E 21. März 1995, 94/08/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080065.X02

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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