RS Vfgh 2002/10/9 V29/02 - B555/99

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3
Krnt BauO 1992 §51

Leitsatz

Einstellung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens nach Zurückziehung der Beschwerde im Anlassfall

Rechtssatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Velden am Wörther See hinsichtlich der Widmung von Grundflächen als Grünland.

Da - nach Einbringung der Beschwerde im Anlassfall - das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr .429 und 775/1, KG Velden, für P R und J F einverleibt worden war und die dingliche Bescheidwirkung des bekämpften Bescheides (betr Versagung einer Baubewilligung; vgl §51 Krnt BauO 1992) die Beschwerdelegitimation der neuen Liegenschaftseigentümer bewirkte, welche jedoch über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes binnen offener Frist erklärten, das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen zu wollen, wurde das Beschwerdeverfahren zu B555/99 mit B v 09.10.02 eingestellt.

Ein als Klaglosstellung einzustufender Fall iSd Art139 Abs2 B-VG liegt im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde im Anlassbeschwerdeverfahren nicht vor. Da die Erklärung der neuen Eigentümer, das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen zu wollen, entweder eine Weigerung, in das Verfahren einzutreten, oder aber eine Zurückziehung der Beschwerde bedeutet, ist - da in diesem Fall auch keine behördliche Einflussnahme vorliegt - der Fall einer ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gleichzuhalten.

(siehe auch B v 09.10.02, B555/99, Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Anlassfall).

Entscheidungstexte

  • V 29/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2002 V 29/02
  • B 555/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2002 B 555/99

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bescheid in rem-Wirkung, Bescheid dinglicher, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Anlassverfahren, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V29.2002

Dokumentnummer

JFR_09978991_02V00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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