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32 SteuerrechtLeitsatz
Aufhebung einer neueren Fassung der Strafbestimmung im Kommunalsteuergesetz bei Zahlungsverzug unter Hinweis auf die Vorjudikatur zur Stammfassung; keine unzulässige Berichtigung der Prüfungsanträge durch Anführung der - lediglich den Ersatz der Schillingbeträge durch Euro beinhaltenden - NeufassungRechtssatz
Zulässigkeit der Anträge des UVS Wien auf Aufhebung des §15 KommunalsteuerG 1993 idF BGBl I 144/2001; keine unzulässige Ausweitung des Anfechtungsumfanges bzw kein Austausch des Prüfungsgegenstandes durch die Änderung der angefochtenen Fassung.
Der UVS Wien hatte §15 KommunalsteuerG 1993 idF BGBl I 144/2001 anzuwenden, die sich von der von ihm angefochtenen Fassung lediglich dadurch unterscheidet, daß die dort früher ausgewiesenen Schillingbeträge durch (abgerundete) Eurobeträge ersetzt wurden. Da er dies in den hg. Verfahren G136/02, G144/02, G146/02, G147/02, G159/02, G162/02, G166/02, G173/02, G190/02, G193/02, G198/02, G200/02, G206/02 und G207/02 vorerst übersehen hat, wurden die diesbezüglichen Anträge dahingehend berichtigt.
Aufhebung dieser Bestimmung unter Hinweis auf E v 20.06.02, G110/02 ua.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kommunalsteuer, VfGH / Antrag, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G136.2002Dokumentnummer
JFR_09978991_02G00136_01