RS Vfgh 2002/10/9 G136/02 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
KommunalsteuerG 1993 §15 idF AbgÄG 2001, BGBl I 144/2001

Leitsatz

Aufhebung einer neueren Fassung der Strafbestimmung im Kommunalsteuergesetz bei Zahlungsverzug unter Hinweis auf die Vorjudikatur zur Stammfassung; keine unzulässige Berichtigung der Prüfungsanträge durch Anführung der - lediglich den Ersatz der Schillingbeträge durch Euro beinhaltenden - Neufassung

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge des UVS Wien auf Aufhebung des §15 KommunalsteuerG 1993 idF BGBl I 144/2001; keine unzulässige Ausweitung des Anfechtungsumfanges bzw kein Austausch des Prüfungsgegenstandes durch die Änderung der angefochtenen Fassung.

Der UVS Wien hatte §15 KommunalsteuerG 1993 idF BGBl I 144/2001 anzuwenden, die sich von der von ihm angefochtenen Fassung lediglich dadurch unterscheidet, daß die dort früher ausgewiesenen Schillingbeträge durch (abgerundete) Eurobeträge ersetzt wurden. Da er dies in den hg. Verfahren G136/02, G144/02, G146/02, G147/02, G159/02, G162/02, G166/02, G173/02, G190/02, G193/02, G198/02, G200/02, G206/02 und G207/02 vorerst übersehen hat, wurden die diesbezüglichen Anträge dahingehend berichtigt.

Aufhebung dieser Bestimmung unter Hinweis auf E v 20.06.02, G110/02 ua.

Entscheidungstexte

  • G 136/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2002 G 136/02 ua

Schlagworte

Kommunalsteuer, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G136.2002

Dokumentnummer

JFR_09978991_02G00136_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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