RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0112

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein Spruch, der für einen "nachstehend angeführten Zeitraum" Leistungen widerruft, aber keinen Zeitraum nennt, ist in Bezug auf diese Entscheidung nicht nur unpräzise, sondern ohne normativen Gehalt. War der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Widerrufs ohne normativen Gehalt, so ist es der Berufungsbehörde infolge ihrer Beschränkung auf die "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG verwehrt, ihre eigene Entscheidung an die Stelle des in erster Instanz unterbliebenen Ausspruches zu setzen (Hinweis E 24. Juni 1997, 96/08/0029).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080112.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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