RS Vwgh 2001/10/4 99/08/0120

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Die Verschiebung der Zuständigkeit für Geschäftsführungsagenden (Hinweis E 26. Jänner 1982, 81/14/0083; E 24. Juni 1982, 81/15/0100; E 21. Mai 1992, 88/17/0216) hat nicht zur Folge, dass der durch Vereinbarung von bestimmten Agenden gerade befreite Mitgeschäftsführer - ohne das Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen - verpflichtet wäre, sich (sogleich) um die Wiederherstellung seines Aufgabengebietes zu bemühen (vgl hingegen zur Pflicht des einzigen vertretungsbefugten Geschäftsführers, (jederzeit) für eine ungehinderte Ausübung seiner rechtlich oder faktisch eingeschränkten Funktion Sorge zu tragen, das Erkenntnis vom 12. Mai 1992, 92/08/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080120.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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