RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0143

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs1;
ASVG §308 Abs4;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0400 E 4. Oktober 2001

Rechtssatz

An der Unbedenklichkeit der Regelung des § 308 Abs 4 ASVG kann der Umstand nichts ändern, dass - anders als in Bezug auf Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs 3 PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung - dem Dienstnehmer, der während des Karenzurlaubes versicherungspflichtig beschäftigt war, keine Möglichkeit der Verhinderung der Leistung eines Überweisungsbetrages und damit einer Entfertigung des ASVG-Versicherungsverhältnisses offen steht (Hinweis E 5. März 1991, 89/08/0246), denn der Dienstnehmer kam durch seine Versicherungsbeiträge jedenfalls während der Zeitspanne seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in den Genuss eines Versicherungsschutzes (zB Anspruch auf Invaliditätspension als Folge Arbeitsunfall: ohne Wartezeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080143.X04

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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