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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §2 Abs2 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. Nach der Judikatur des OGH (Hinweis Dittrich-Tades, ArbR, ArbVG § 2 E Nr 71) und der herrschenden Lehre (Hinweis Jabornegg, Jbl 1990, 205) kann demnach nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080141.X01Im RIS seit
21.02.2002