RS Vfgh 2002/10/9 G291/02 - G56/03

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §166, §167
ABGB §177, §177a

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Regelungen betreffend die Obsorge für das uneheliche Kind; keine Antragslegitimation des Vaters eines unehelichen minderjährigen Kindes wegen zumutbarer Beschreitung des Gerichtswegs

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags des Vaters eines minderjährigen unehelichen Kindes auf Aufhebung von §166 erster Satz, §167 Abs1 erster und zweiter Satz und Abs2, §177 Abs2 und der Wortfolge "über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder" sowie des Halbsatzes ", welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist." in §177a Abs1 ABGB idF des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl I 135/2000, mangels Legitimation.

Dem Antragsteller steht die Möglichkeit offen, im Rahmen eines Rekurses betreffend die Obsorge für das minderjährige Kind seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an das Rekursgericht heranzutragen und anzuregen, einen Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Das Rekursgericht wäre gemäß Art89 Abs2 B-VG, sofern es - wie der Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit hegen sollte, zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 11480/1987).

Siehe auch B v 10.06.03, G56/03 - Zurückweisung eines neuerlichen Antrags desselben Antragstellers auf Aufhebung dieser Bestimmungen betreffend die "gemeinsame Obsorge"; kein Abgehen von der vom Antragsteller kritisierten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Individualanträgen; keine Gefährdung der Effektivität des Grundrechtsschutzes durch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers zur "Mediatisierung" der Prüfung genereller Normen.

Entscheidungstexte

  • G 291/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2002 G 291/02
  • G 56/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 G 56/03

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, Personenrecht, Kindschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G291.2002

Dokumentnummer

JFR_09978991_02G00291_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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