RS Vwgh 2001/10/4 99/08/0120

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (Hinweis E 19. September 1989, 88/08/0283; E 12. Mai 1992, 92/08/0072; E 25. September 1992, 91/17/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080120.X08

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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