RS Vwgh 2001/10/4 96/08/0400

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
beobachten
merken

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §6;
BEinstG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0051 E 16. Mai 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die Zahlung der Ausgleichstaxe soll den Nachteil ausgleichen, der einem Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten durch allenfalls häufigere Krankenstände und durch die im § 6 BEinstG statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten erwächst. Durch die Zahlung dieses Betrages wird ein Ausgleich zwischen jenen Dienstgebern geschaffen, die begünstigte Behinderte beschäftigen, und solchen, die begünstigte Behinderte nicht beschäftigen wollen oder nicht beschäftigen können (Hinweis Ernst, BEinstG (1990), Erläuterung zu § 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080400.X01

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten