RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §539;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine zwischen dem Arbeitgeber und der Gebietskrankenkasse abgeschlossene Vereinbarung, die lautet, dass die der Beitragsbemessung zugrundezulegende Höhe der Trinkgelder bei Dienstnehmern mit Inkasso 6% des Bruttolohnes und bei Dienstnehmern ohne Inkasso 4% des Bruttolohnes entspreche, kann im öffentlichen Recht nur wirksam sein, wenn ihr Abschluss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Eine Ermächtigung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen, wie sie in bestimmten Bereichen des Abgabenrechtes vorgesehen ist, besteht für die Gebietskrankenkasse aber nicht (Hinweis E 31. Mai 2000, 2000/08/0071). Nichts anderes kann für die hier behauptete Pauschalierungsvereinbarung betreffend das Trinkgeld gelten, die im Ergebnis eine rechtlich bindende Dispositionsmöglichkeit der Parteien über die Gegenstände des Ermittlungsverfahrens eröffnen würde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080078.X07

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten