RS Vwgh 2001/10/9 99/21/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ARB1/80 Art14;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §91 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/21/0297

Rechtssatz

Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft, die ein Aufenthaltsverbot im Licht des Art. 14 ARB 1/80 als zulässig werten ließe, liegt dann nicht vor, wenn das Fehlverhalten des türkischen Staatsangehörigen nur darin besteht, dass er - von einer Verurteilung (wegen Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe abgesehen - in zwei Fällen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und der Alkoholisierungsgrad nicht hoch war (Hinweis E 30. Mai 2001, 99/21/0310).(Hier: Der Fremde wurde zu einer Geldstrafe wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung verurteilt. Weiters ist ihm ein zweimaliger Verstoß nach § 5 Abs 1 StVO 1960 - mit einem nicht übermäßig hohen Alkoholisierungsgrad - anzulasten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210296.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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