RS Vwgh 2001/10/9 98/21/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
StGB §125;
StGB §269 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/21/0443

Rechtssatz

Ausführungen zur Bedeutsamkeit des Fehlverhaltens iSd § 36 Abs 1 FrG 1997, wobei gegen den Fremden Strafantrag wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB sowie wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB bzw gegen den Zweitbeschwerdeführer überdies Strafantrag wegen des Vergehens der Sachbeschädigung erhoben wurde(Hinweis E 22. 11. 1995, 95/21/0276, ergangen zu § 18 Abs 1 FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210442.X02

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten