RS Vwgh 2001/10/9 99/05/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §124 Abs1;
BauO Wr §62a Abs2;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Bauführung ohne Baubewilligung hat mit der Bauausführung ohne Beiziehung eines befugten Bauführers nichts zu tun. Dies erhellt schon aus der Bestimmung des § 62a Abs. 2 Wr BauO. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass unabhängig von der Bewilligungspflicht für bestimmte Bauführungen jedenfalls die Beiziehung eines dafür Befugten erforderlich ist. Hier liegt somit ein Fall der Realkonkurrenz im Sinne des § 22 Abs. 1 VStG vor. Eine an den Wertungen des Gesetzes orientierte Interpretation muss gerade im Hinblick auf § 62a Abs. 2 Wr BauO zum Ergebnis führen, dass § 124 Abs. 1 Wr BauO auch von dem ohne Bewilligung handelnden Bauherrn verwirklicht werden kann (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050050.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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