RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0295

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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41/02 Melderecht

Norm

HauptwohnsitzG 1994 Art1 Z9;
MeldeG 1991 §15 Abs2 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §15 Abs2;

Rechtssatz

Dem Gesetz (§ 15 Abs. 2 MeldeG in der im Jahr 1992 maßgeblichen Stammfassung, im Übrigen ebenso wie in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 505/1994) ist zu entnehmen, dass Meldungen insofern mit einer gewissen "Bestandsgarantie" ausgestattet sind und dem Gemeldeten insofern eine rechtlich geschützte Position zukommt, als - dieser Aspekt ist hier von Bedeutung - eine amtswegige Abmeldung bei Einwendungen des Meldepflichtigen nicht formlos, sondern bescheidmäßig zu erfolgen hat. Eine ungeachtet erhobener Einwendungen formlos, d.h. nicht bescheidmäßig erfolgte amtswegige Abmeldung ist (nicht nur rechtswidrig sondern) rechtlich unwirksam (Hinweis E 2000/10/04 2000/11/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050295.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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