RS Vwgh 2001/10/10 2000/03/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die belange Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Ausdruck "Hinweistafel" offensichtlich korrigieren wollte, indem sie dazu beifügte "richtig wohl Ankündigung oder Werbetafel", konnte dies schon deshalb keinen Einfluss auf den normativen Gehalt des Spruches haben, weil dieser Versuch der Erläuterung des verwendeten Begriffes "Hinweistafel" in sich wiederum widersprüchlich war, indem die Werbung und der Werbeträger ("Werbetafel") angeführt wurden. Abgesehen davon lag kein unklarer Spruch vor, zu dessen Auslegung gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 25.2.1997, 94/04/0030) die Begründung hätte herangezogen werden können. Mit dem Ausdruck "Hinweistafel" war zweifelsfrei die an dem näher bezeichneten Ort befindliche Einrichtung angesprochen, auf der die Werbung oder der Hinweis angebracht werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030268.X02

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten