RS Vwgh 2001/10/11 2001/18/0193

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4 idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/18/0473 E 1. Juni 1999 RS 3(hier wurde der von der Entziehung Betroffene wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt)

Stammrechtssatz

Ausführungen, dass im konkreten Fall die Annahme, dass durch einen Aufenthalt des von der Entziehung des Reisepasses Betroffenen im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich, insb die Volksgesundheit, iSd § 14 Abs 1 Z 4 PaßG 1992 gefährdet werden könnte, keinen Bedenken begegnet (Hinweis E 13. Jänner 1992, 91/19/0137, ergangen zum PaßG 1969). (Hier: Der von der Entziehung Betroffene wurde nach § 12 Abs 1 und § 16 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180193.X01

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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